Internet – Reputation – das große Zukunftsthema ist „Heute“
Das eigene gesellschaftliche Ansehen, die Reputation, wird in der heutigen Zeit maßgeblich durch die eigene Darstellung durch sich selbst und von Dritten im Internet beeinflusst. Ob im privaten Bereich oder geschäftlich, jeder versucht über den anderen im Internet möglichst viele Angaben zu erhalten, um sein Gegenüber einzuschätzen. Das könnte doch so schön sein! Doch leider ist diese Vorstellung utopisch, denn wer glaubt hier herrscht „Friede, Freude, Eierkuchen“, muss erfahren, dass diese Onlinebühne hart umkämpft wird. Problematisch wird es besonders dann, wenn falsche Informationen oder auch nur die Angabe des eigenen Namens in einem negativen Zusammenhang zu privaten oder geschäftlichen Reputationsverlust führen, die Folgen sind im Vorfeld nicht abzusehen.
Dank Internet immer im Bilde!
Bevor man mit einer anderen Person oder einem Unternehmen privat oder geschäftlich eine Beziehung eingeht, möchte ein jeder wissen, wer der andere ist. Ist er seriös, worin erfolgreich oder hat er sich etwas zu Schulden kommen lassen? Können Einträge im Internet nähere Auskunft über die Art und Weise des Verhaltens geben? Namen des Gesuchten eingeben, googlen, loslegen und schauen was denn so alles gefunden wird. Natürlich hilft dabei auch die sogenannte „Auto-Complete Funktion“ die bei Google während der Eingabe eines Suchbegriffes bereits anderweitig häufig gesuchte Begriffe ergänzt. Diese bringt zum Vorschein, was andere bereits als Suchbegriff eingegeben haben.
Ein eigenes Bild machen, ist das durch Auto-Complete möglich?
Diese an sich hilfreiche Funktion ist führt sicher wie an der Hand von Mutter durch die Suche, aber wird dann problematisch, wenn im Zusammenhang mit der eigenen Eingabe eines Suchbegriffes Namen und Begriffe erscheinen, die negativ besetzt sind und eine Abschreckungswirkung besitzen.
Bekanntester Fall war der von Bettina Wulff, der Ehefrau des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff. Gab man dort den Namen ein, erschienen Begriffe aus den sogenannten „Rotlichtmillieu“, die tatsächlich mit Frau Wulff nichts zu tun hatten.
Es war einfach so, dass, auf Grund falscher Gerüchte, viele Menschen genau diese Begriffe gemeinsam eingaben.
Die Rechtsprechung hat reagiert
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 ein Grundsatzurteil zu dieser sogenannten „Auto-Complete Funktion“ der Suchmaschine Google getroffen. Danach war Google nach Kenntnis eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Begriffes bei Eingabe des Namens des Betroffenen verpflichtet, weiter zukünftige Verletzungen zu verhindern.
Dies bedeutet nichts weiteres, als die Abkehr von der ursprünglich von Google vertretenen Ansicht, Google selbst sei nicht für das verantwortlich, was Nutzer der Suchmaschine während der Benutzung an Begriffen eingeben.
Das Urteil in (Aktenzeichen: VI ZR 269/12) schlug hohe Wellen und war auch Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung.
Was bedeutet das Google-Urteil nun für ähnliche Konstellationen?
Zukünftig müssen Forenbetreiber oder anderweitige Plattformen im Internet damit rechnen, dass Sie – im Gegensatz zu vorherigen Situationen – für persönlichkeitsrechtsverletzende Sinnzusammenhänge in die Haftung genommen werden können, wenn Sie Kenntnis davon haben.
Verantwortungsübernahme wird Pflicht
Während ursprünglich immer argumentiert werden konnte, dass man lediglich die Plattform zur Verfügung stellt, auf der Dritte eigenverantwortlich tätig sind, so ist bereits das zur Verfügung stellen der Plattform problematisch, wenn zumutbare Kenntnis dafür vorliegt, dass Verletzungen von Persönlichkeitsrechten stattfinden.
So könnte es zukünftig sein, dass in Diskussionsforen Beleidigungen oder falsche Beschuldigungen endlich wirksam bekämpft werden können.
Unrichtige oder unvollständige Sinnzusammenhänge führten und führen tausendfach dazu, dass bei seriös arbeitenden Unternehmen und Privatpersonen Aufträge nicht zustande kommen, weil ein potentieller Kunde vor Abschluss eines Vertrages regelmäßig bei Google sucht.
Dabei teilt der Bundesgerichtshof (BHG) wörtlich mit, dass die Suchmaschine Google mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.
Die Verknüpferin der Begriffe werden von der Suchmaschine und nicht von einem Dritten hergestellt.
Allerdings machte der BGH auch folgendes klar:
„Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, wird der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“
Was bedeutet dies für den Einzelnen?
Jeder der sich im Internet verunglimpft oder geschädigt fühlt, sollte nunmehr den Suchmaschinenbetreiber auf diese Verletzung hinweisen und darauf, dass nach erfolgtem Hinweis auf eine nachweisbar und richtige Persönlichkeitsverletzung hier eine Löschung zu erfolgen hat.
Rechtsanwalt Dr. Schulte, Bankkaufmann und Seniorpartner der auf IT-Recht und Onlinereputation spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner beschäftigt sich seit Jahren mit dieser Problematik und stellt fest:
„Die Google-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt nicht überraschend. Sie spiegelt die derzeitige Tendenz der überhandnehmenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wieder. Vielfach rate ich Mandanten, zur Konsolidierung ihrer Geschäftsbeziehungen stetig sich selbst zu überwachen und im Bedarfsfall schnell und umfassend zu reagieren.
Nur so können Verletzungen des eigenen Persönlichkeitsrechts dauerhaft verhindert werden.“
Die Erstellung eines bedarfsgerechten Konzeptes steht dabei im Vordergrund, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.
Insoweit kann Betroffenen nur geraten werden, sich an einen auf Internet-Recht bzw. Onlinereputation spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden um dort mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Dabei sind Fragen auch rund um den Chilling-Effect zu beachten.
V.i.S.d.P.:
Kim Oliver Klevenhagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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